{"id":578,"date":"2016-08-03T14:51:05","date_gmt":"2016-08-03T12:51:05","guid":{"rendered":"http:\/\/fotostudio-weiss.at\/?page_id=578"},"modified":"2016-08-03T14:51:05","modified_gmt":"2016-08-03T12:51:05","slug":"allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/fotostudio-weiss.at\/index.php\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen F\u00dcR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen)<\/p>\n<p>1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichischen Berufsfotografen schlie\u00dfen nur zu diesen Allgemeinen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren\u00a0Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen k\u00f6nnen rechtswirksam nur schriftlich\u00a0getroffen werden. Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gehen allf\u00e4lligen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.<\/p>\n<p>2. Urheberrechtliche Bestimmungen<\/p>\n<p>2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (\u00a7\u00a7 1, 2 Abs. 2, 73ff\u00a0UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Ver\u00f6ffentlichungsrechte etc.)\u00a0gelten nur bei ausdr\u00fccklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem\u00a0Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschlie\u00dfende), nicht \u00fcbertragbare (abtretbare)\u00a0Nutzungsbewilligung f\u00fcr den ausdr\u00fccklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb\u00a0der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und \u00f6rtliche Beschr\u00e4nkungen etc.); im\u00a0Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angef\u00fchrte Nutzungsumfang\u00a0ma\u00dfgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem\u00a0offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer\u00a0Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur f\u00fcr eine einmalige Ver\u00f6ffentlichung (in einer\u00a0Auflage), nur f\u00fcr das ausdr\u00fccklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht f\u00fcr\u00a0Werbezwecke als erteilt.<br \/>\n2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Sendung etc.)\u00a0verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im\u00a0Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),\u00a0insbesondere nicht gest\u00fcrzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem\u00a0eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: \u00a9 \u2026 Name\/Firma\/K\u00fcnstlername des\u00a0Fotografen; Ort und, soferne ver\u00f6ffentlicht, Jahreszahl der ersten Ver\u00f6ffentlichung. Dies gilt\u00a0auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls\u00a0gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des \u00a7 74 Abs 3.\u00a0UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Ver\u00f6ffentlichung\u00a0dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.<br \/>\n2.3. Jede Ver\u00e4nderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.\u00a0Dies gilt nur dann nicht, wenn die \u00c4nderungen nach dem, dem Fotografen bekannten\u00a0Vertragszweck erforderlich sind.<br \/>\n2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollst\u00e4ndiger Bezahlung des vereinbarten\u00a0Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe\u00a0Herstellerbezeichnung\/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. 2.5. Anstelle des \u00a7 75\u00a0UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des \u00a7 42 UrhG.<br \/>\n2.6. Im Fall einer Ver\u00f6ffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei\u00a0kostspieligen Produkten (Kunstb\u00fccher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der\u00a0Belegexemplare auf ein St\u00fcck.<\/p>\n<p>3. Eigentum am Filmmaterial \u2013 Archivierung<\/p>\n<p>3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem\u00a0Fotografen zu. Dieser \u00fcberl\u00e4\u00dft dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene\u00a0Honorierung die f\u00fcr die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum;\u00a0Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner\u00a0nur leihweise gegen R\u00fcckstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners\u00a0zur Verf\u00fcgung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall,\u00a0gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.<br \/>\n3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise\u00a0(auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner\u00a0ist verpflichtet, f\u00fcr die Integrit\u00e4t der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere\u00a0bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die\u00a0Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr alle bei\u00a0der Herstellung erstellten Vervielf\u00e4ltigungsmittel (Lithos, Platten etc).<br \/>\n3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts\u00a0oder der Besch\u00e4digung stehen dem Vertragspartner keinerlei Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>4. Anspr\u00fcche Dritter<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenst\u00e4nde (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen\u00a0(z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er h\u00e4lt den Fotografen diesbez\u00fcglich schad-\u00a0und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 78 UrhG, 1041 ABGB. Der\u00a0Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.),\u00a0insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdr\u00fccklicher schriftlicher Zusage f\u00fcr die\u00a0vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).<\/p>\n<p>5. Verlust und Besch\u00e4digung<\/p>\n<p>5.1. Im Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung von \u00fcber Auftrag hergestellten Aufnahmen\u00a0(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf \u2013 aus welchem Rechtstitel immer \u2013 nur f\u00fcr\u00a0Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige\u00a0seiner Bediensteten beschr\u00e4nkt; f\u00fcr Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur f\u00fcr Vorsatz\u00a0und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die\u00a0kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies m\u00f6glich ist) beschr\u00e4nkt.\u00a0Weitere Anspr\u00fcche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht\u00a0f\u00fcr allf\u00e4llige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie f\u00fcr Drittkosten (Modelle, Assistenten,\u00a0Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder f\u00fcr entgangenen Gewinn und\u00a0Folgesch\u00e4den.<br \/>\n5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend f\u00fcr den Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung \u00fcbergebener\u00a0Vorlagen (Filme, Layouts, Display-St\u00fccke, sonstige Vorlagen etc.) und \u00fcbergebene Produkte\u00a0und Requisiten. Wertvollere Gegenst\u00e4nde sind vom Vertragspartner zu versichern.<br \/>\n5.3. Eine Valorisierung der genannten Betr\u00e4ge bleibt vorbehalten.<\/p>\n<p>6. Leistung und Gew\u00e4hrleistung<\/p>\n<p>6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgf\u00e4ltig ausf\u00fchren. Er kann den Auftrag auch \u2013\u00a0zur G\u00e4nze oder zum Teil \u2013 durch Dritte (Labors etc.) ausf\u00fchren lassen. Sofern der\u00a0Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art\u00a0der Durchf\u00fchrung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Bildauffassung, die\u00a0Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen\u00a0(fotografischen) Mittel. Abweichungen von fr\u00fcheren Lieferungen stellen als solche keinen\u00a0Mangel dar.<br \/>\n6.2. F\u00fcr M\u00e4ngel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners\u00a0zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, wird nicht gehaftet (\u00a7 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur\u00a0f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<br \/>\n6.3. Der Vertragspartner tr\u00e4gt das Risiko f\u00fcr alle Umst\u00e4nde, die nicht in der Person des\u00a0Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Au\u00dfenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von\u00a0Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.<br \/>\n6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.<br \/>\n6.5. Alle Beanstandungen m\u00fcssen l\u00e4ngstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich\u00a0und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als\u00a0auftragsgem\u00e4\u00df erbracht. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt drei Monate.<br \/>\n6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch\u00a0durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unm\u00f6glich oder wird sie vom Fotografen\u00a0abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. F\u00fcr unerhebliche\u00a0M\u00e4ngel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher\u00a0Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.<br \/>\n6.7. Fixgesch\u00e4fte liegen nur bei ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall\u00a0allf\u00e4lliger Lieferverz\u00f6gerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.<br \/>\n6.8. Die Honorar- und Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche stehen unabh\u00e4ngig davon zu, ob das\u00a0Material urheber- und\/oder leistungsschutzrechtlich (noch) gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>7. Werklohn<\/p>\n<p>7.1. Mangels ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn\u00a0(Honorar) nach seinen jeweils g\u00fcltigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.<br \/>\n7.2. Das Honorar steht auch f\u00fcr Layout- oder Pr\u00e4sentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn\u00a0eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abh\u00e4ngt. Auf das\u00a0Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gew\u00e4hrt.<br \/>\n7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,\u00a0Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen\u00a0erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.<br \/>\n7.4. Im Zuge der Durchf\u00fchrung der Arbeiten vom Vertragspartner gew\u00fcnschte \u00c4nderungen\u00a0gehen zu seinen Lasten.<br \/>\n7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im\u00a0Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt f\u00fcr einen \u00fcberdurchschnittlichen\u00a0organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.<br \/>\n7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchf\u00fchrung des erteilten Auftrags aus welchen\u00a0Gr\u00fcnden immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die H\u00e4lfte des\u00a0Honorars zuz\u00fcglich aller tats\u00e4chlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt\u00a0erforderlicher Termin\u00e4nderungen (z.B. aus Gr\u00fcnden der Wetterlage) sind ein dem vergeblich\u00a0erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.<br \/>\n7.7. Das Honorar versteht sich zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he.<\/p>\n<p>8. Lizenzhonorar<\/p>\n<p>8.1. Sofern nicht ausdr\u00fccklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen\u00a0im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Ver\u00f6ffentlichungshonorar in vereinbarter\u00a0oder angemessener H\u00f6he gesondert zu.<br \/>\n8.2. Das Ver\u00f6ffentlichungshonorar versteht sich zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen\u00a0gesetzlichen H\u00f6he.<br \/>\n8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Anspr\u00fcche nach den \u00a7\u00a7 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall\u00a0der Verletzung der Urheber- und\/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenst\u00e4ndlichen\u00a0Aufnahmen folgendes: Die Anspr\u00fcche nach \u00a7 87 UrhG stehen unabh\u00e4ngig von einem\u00a0Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als\u00a0immaterieller Schaden (\u00a7 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden\u00a0Verm\u00f6gensschadens (\u00a7 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der H\u00f6he des angemessenen\u00a0Entgelts (\u00a7 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach \u00a7 87a Abs. 1 UrhG gilt auch f\u00fcr den\u00a0Beseitigungsanspruch.<\/p>\n<p>9. Zahlung<\/p>\n<p>9.1. Mangels anderer ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine\u00a0Akontozahlung in der H\u00f6he von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.\u00a0Sofern nicht ausdr\u00fccklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach\u00a0Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung f\u00e4llig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind\u00a0die gelegten Rechnungen l\u00e4ngstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung f\u00e4llig.\u00a0Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der \u00dcbersendung\u00a0(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassen\u00fcberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit\u00a0Verst\u00e4ndigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs\u00a0gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsantr\u00e4ge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.\u00a0Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erf\u00fcllung\u00a0oder macht er Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung f\u00e4llig.<br \/>\n9.2. Bei Auftr\u00e4gen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach\u00a0Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.<br \/>\n9.3. Im Fall des Verzugs gelten \u2013 unbeschadet \u00fcbersteigender Schadenersatzanspr\u00fcche \u2013\u00a0Zinsen und Zinseszinsen in der H\u00f6he von 5% \u00fcber der jeweiligen Bankrate ab dem\u00a0F\u00e4lligkeitstag als vereinbart. F\u00fcr Zwecke der Zinsenberechnung ist f\u00fcr das jeweilige\u00a0Kalenderjahr die am 2. J\u00e4nner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate f\u00fcr das\u00a0gesamte Kalenderjahr ma\u00dfgebend.<br \/>\n9.4. Mahnspesen und die Kosten \u2013 auch au\u00dfergerichtlicher \u2013 anwaltlicher Intervention gehen\u00a0zu Lasten des Vertragspartners.<br \/>\n9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners \u00fcbergehen, geschieht dies erst\u00a0mit vollst\u00e4ndiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.<\/p>\n<p>10. Schlussbestimmungen<\/p>\n<p>10.1. Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der\u00a0Sitzverlegung k\u00f6nnen Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anh\u00e4ngig gemacht werden.<br \/>\n10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung\u00a0f\u00fcr andere als Personensch\u00e4den ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.\u00a0Im \u00fcbrigen ist \u00f6sterreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.<br \/>\n10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten au\u00dfergerichtlicher Rechtsverteidigung.<br \/>\n10.4. Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende\u00a0Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des\u00a0Vertrags) ber\u00fchrt nicht die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Vertragsbestimmungen.<br \/>\n10.5. Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten f\u00fcr von Fotografen auftragsgem\u00e4\u00df\u00a0hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngem\u00e4\u00df, und zwar unabh\u00e4ngig von dem\u00a0angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen F\u00dcR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen) 1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen Die \u00f6sterreichischen Berufsfotografen schlie\u00dfen nur zu diesen Allgemeinen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren\u00a0Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen k\u00f6nnen rechtswirksam nur schriftlich\u00a0getroffen werden. Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gehen allf\u00e4lligen\u00a0Gesch\u00e4ftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. 2. Urheberrechtliche Bestimmungen 2.1. 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